Wie sieht es mit der Haftung für Sachschäden aus?

Schäden, die ein Gast auf dem Grundstück verursacht
Gäste sind grundsätzlich verpflichtet, das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie es erhalten haben. Beschädigt ein Gast das Grundstück oder dessen Einrichtung, so haftet er grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Allerdings kann die Haftung für Schäden in einigen Fällen durch eine Versicherung abgedeckt sein. Verursacht ein Gast beispielsweise mit seinem Fahrzeug einen Schaden, so kann er in der Regel eine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Auch eine Haftpflichtversicherung ist durchaus üblich. Diese Versicherung ist oft Teil eines Pakets im Rahmen einer anderen Versicherung, z. B. einer Hausratversicherung oder einer Unfallversicherung. Die Haftpflichtversicherung kann im Allgemeinen für Schäden in Anspruch genommen werden, die durch normale Aktivitäten, einschließlich Freizeitaktivitäten, verursacht werden - zum Beispiel Schäden an gemieteten Grundstücken. Den Gästen wird daher empfohlen, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung zu erwägen. Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen der einzelnen Versicherungsprodukte variieren können.

Schäden am Eigentum des Gastes
Hat der Vermieter nicht ausreichend für den ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks gesorgt und sind deshalb (z.B. durch einen umgestürzten Baum etc.) Schäden am Eigentum oder an der Gesundheit eines Gastes oder einer anderen Person entstanden, kann der Vermieter grundsätzlich für den Schaden haften. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass der Vermieter immer für den Zustand seines Grundstücks haftet, d. h. unabhängig davon, ob er das Grundstück vermietet hat oder nicht. Dabei kommt es immer auf die besonderen Umstände an, und in einigen Fällen kann der Vermieter von der Haftung für Schäden befreit sein. Wenn beispielsweise ein Baum von selbst umstürzt, ist der Grundstückseigentümer im Allgemeinen von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er die ordnungsgemäße Überwachung des Grundstücks nicht vernachlässigt hat (d. h. dass er das Grundstück ordnungsgemäß kontrolliert und kranke Bäume rechtzeitig gefällt hat usw.).
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